Hallenordnung der 63. Grundschule "Johann Gottlieb Naumann"
63. Grundschule – Schule mit Ganztagsangeboten –
in 01309 Dresden, Wägnerstraße 24-26
Ruf: (03 51) 3100405 / Fax: (03 51) 3123309
E-Mail: info@63-grundschule-dresden.de
Dienst-Handy Hausmeister Herr Hanke: 01735999561
Diese Hallenordnung ist ergänzender Bestandteil der Haus- und Hofordnung sowie der objektspezifischen Regelungen gemäß Brandschutzordnung/Gefahren der 63. Grundschule „Johann Gottlieb Naumann“.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Hallenordnung gilt für die Einfachhalle der 63. Grundschule Johann Gottlieb Naumann
- Den Weisungen des verantwortlichen Lehr- und technischen Personals ist unbedingt und umgehend Folge zu leisten.
§ 2 Nutzungsrecht
- Die Schulsporthalle wird vorrangig für den Schulsport genutzt.
- Die Nutzung der Schulsporthalle durch Verbände, Sportvereine o. a. bedarf der vertraglichen Regelung. Jede außerunterrichtliche Nutzung ist im Hallennutzungsbuch festzuhalten.
- Die Schulsporthalle darf nur bei Anwesenheit des verantwortlichen Sportlehrers, Trainers oder Fachübungsleiters zu den vertraglich vereinbarten Zeiten und für die freigegebene Sportart zu Übungs- und Trainingszwecken betreten und genutzt werden. Diese sind für die Einhaltung der Hallenordnung und für den sicheren und ordnungs-gemäßen Ablauf des Sportbetriebes verantwortlich.
- Durch den Schulleiter hat vorab eine Einweisung in den Schließdienst und in die Nutzung der technischen Anlagen zu erfolgen. Mit Ablauf des Nutzungsvertrages ist der übergebene Schlüssel umgehend unaufgefordert dem Schulleiter zurückzugeben. Der Verlust von Schlüsseln ist durch den Nutzer unverzüglich fernmündlich und folgend schriftlich dem Schulverwaltungsamt anzuzeigen. Die damit verbundenen Ausgaben für die Neuanfertigung und Zustellung bzw. den Austausch der Schließanlage (Entscheidung trifft das Schulverwaltungsamt als gebäudeverwaltendes Amt!) müssen vom Vertragnehmer getragen werden.
§ 3 Nutzungsbedingungen
- Geräte, die zusätzlich in die Schulsporthalle gebracht und abgestellt wurden, sind bei Ballspielen und Sportarten mit hoher Bewegungsenergie zu entfernen bzw. mittels Matten abzudecken.
- Sportlehrer und Übungsleiter berücksichtigen bei der Durchführung des Sportbetriebes die baulichen Gegebenheiten, die Spielfeldgröße, die Spielfeldmarkierungen, nicht ausreichende Sicherheitsabstände/hindernisfreie Bereiche sowie die vorhandene Ausstattung.
- Bei laufintensiven Übungsformen bzw. Sportdisziplinen mit energiereichem Aufprall und hoher Bewegungsenergie sind die baulichen Gegebenheiten im besonderen Maße zu berücksichtigen. Hand- und Fußballspiele sind nur mit Softbällen gestattet.
- Inline-Skaten ist in der Schulsporthalle nicht erlaubt.
- Für die Durchführung von Wettkämpfen nach den Regeln der Sportfachverbände ist die Schulsporthalle nicht geeignet.
§ 4 Verhalten in der Schulsporthalle
- Der Verantwortliche hat als erster die Schulsporthalle zu betreten und sie als letzter zu verlassen, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass Ordnung und Sicherheit gegeben sind.
- Im gesamten Gebäudekomplex der Schulsporthalle hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- Alle Einrichtungsgegenstände sowie das Inventar sind pfleglich zu behandeln. Piktogramme/Sicherheitshinweise dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden.
- Nach der Nutzung ist die Schulsporthalle einschließlich der Nebenräume in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen (Prüfung: Sanitäranlagen, Abschalten des Lichts, Verschließen der Fenster), Abschließen der Außentür erfolgt automatisch.
- Das Rauchen ist in allen Schulgebäuden einschließlich der dazugehörenden Nebenbereiche, im gesamten Komplex der Schulsporthalle sowie im gesamten Außengelände der Schule nicht gestattet. Gleiches Verbot gilt für den Umgang mit Feuer und offenem Licht.
- Die Schulsporthalle darf nur mit Sportschuhen, die nicht auf der Straße getragen, betreten werden. In Schulsporthallen mit Sportböden sind die Garantiebedingungen der Herstellerfirma zu beachten, z. B. kein Tragen von Sportschuhen mit schwarzer Sohle, Schuhen mit Absätzen oder mit Stollen. Barfußbereiche und Nassräume dürfen nur mit Badeschuhen bzw. barfüßig betreten werden. Die Straßenschuhe sind auf die Ablagen im Umkleideraum zu stellen.
- Die Verschmutzung des Fußbodens, insbesondere des Hallenbodens, ist zu vermeiden. Die Benutzung von Haft- und Rutschmitteln, z. B. Baumharz, Wachs oder Gleichwertiges ist unzulässig. Es dürfen keine zusätzlichen Spielfeldmarkierungen aufgebracht werden (z. B. mit Klebebändern). Verunreinigungen aller Art, z. B. durch Magnesiapulver, sind sofort zu reinigen.
- Gegenstände aus Glas dürfen nicht in die Schulsporthalle eingebracht werden. Mit Verbrauchsmaterial ist sparsam umzugehen. Die Aufbewahrung und Einnahme von Speisen und Getränken sowie das Kauen von Kaugummi sind in der Schulsporthalle nicht gestattet. Abfall ist in die entsprechend bereitgestellten Abfall- bzw. Wertstoffbehälter einzubringen.
- Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge sind im gesamten Gebäudekomplex stets frei zu halten. Notausgänge dürfen niemals verstellt und nicht verschlossen werden.
- Das Grundstück darf nicht mit Motorfahrzeugen befahren werden. Fahrräder sind auf dem Grundstück zu schieben. Und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Das Abstellen von Fahrrädern im gesamten Gebäudekomplex ist untersagt. Das Anlehnen von Fahrzeugen (insbesondere Fahrräder) an der Gebäudewand sowie das Anschließen an den Grundstückszaun sind verboten.
- Sportlehrer und Fremdnutzer benutzen für den Notfall das Telefon der Schulsporthalle. Von diesem Telefon kann nur der Notruf abgesetzt werden.
Notrufe:
Feuerwehr/Rettungsdienst: 112
Polizei: 110
§ 5 Benutzung von Einrichtungen und Sportgeräten
- Der Sportlehrer, Trainer bzw. Fachübungsleiter hat vor der Nutzung Einrichtungsgegenstände bzw. Sportgeräte auf äußerlich erkennbare Mängel und auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Bei Mängeln ist die Benutzung zu unterlassen und das Gerät bzw. die Anlage als mangelhaft zu kennzeichnen.
- Schäden und Mängel, die durch die Nutzer festgestellt oder verursacht werden, sind dem Hausmeister bzw. Schulverwaltungsamt anzuzeigen. Bei deren Abwesenheit sind die Mängel unverzüglich in das ausliegende Hallennutzungsbuch einzutragen.
- Die Nutzung von Turn- und Großgeräten ist nur unter Aufsicht und nur ihrem Zweck entsprechend, d. h. bestimmungsgemäß, zu benutzen. Sportgeräte sind nach ihrer Benutzung wieder entsprechend der Ordnung (Stellplan nach Vorgabe der Sportlehrer) im Geräteraum abzustellen. Jedes Sportgerät, das nicht genutzt wird, ist aus dem Funktionszustand in den Lager- oder Ruhestand zu versetzen, d. h., es ist aus dem Bewegungsraum zu entfernen (bspw. vorgezogenen Kletterstangen, ausgeklappt Sprossenwände, Klimmzugbügel an den Sprossenwänden). Geräteraumtore sind während des aktiven Übungsbetriebes geschlossen zu halten. Das Öffnen und Schließen hat ohne Schwung zu erfolgen.
- Der Geräte auf- und -abbau bzw. die Gerätebedienung darf nur von befugten Personen erfolgen. (Bei sanierten Böden sind Sauger zum Herausheben der Bodendeckel zu verwenden.) Verstellbare Geräte sind im Geräteraum auf die niedrigste Höhe einzustellen. Barrenholme sind zu entspannen.
- Fahrbare Geräte und Transportwagen sind in den Rollen zu entlasten.
- Matten sind zu tragen oder mit dem Mattenwagen zu transportieren. Sie dürfen keinesfalls geknickt werden. Bodenturnmatten dürfen niemals mit dem Filz nach innen gerollt werden. Ist kein Holzkern vorhanden, sind gerollte Matten hinzustellen. Hochsprungmatten sind nur an den Trageschlaufen zu transportieren und dürfen nicht über den Fußbodenbelag gezogen werden. Die Matten sind ordnungsgemäß mit den Gurtbändern zu sichern.
- Das Aufstellen und Lagern von vereinseigenen oder privateigenen Gegenständen (Sportgeräte, Elektrogeräte, Beschallungseinrichtungen o. ä.) ist nur im Einvernehmen mit der Schulleitung zulässig. Ersatzansprüche auf Grund von Beschädigung oder Diebstahl dieser Gegenstände sind gegenüber den Vertraggeber, gebäudeverwaltenden Amt bzw. der Landeshauptstadt Dresden ausgeschlossen.
- Elektrische Geräte müssen eine gültige Prüfplakette als Nachweis zur jährlichen Wiederholungsprüfung ortveränderliche elektrische Betriebsmittel haben.
- Alle zugänglichen Bedienelemente der technischen Anlagen dürfen ausschließlich durch eingewiesene befugte Personen bedient werden, z. B. Trennwände.
- Kletterstangen-Anlagen sind im nicht genutzten Zustand mit Hilfe der Automatik nach oben zu ziehen.
§ 6 Hausrecht
- Die Hausrechtinhaber und die Aufsichtsführenden können bei unvorhergesehenen erheblichen Störungen oder Gefahren von sich aus die Benutzung ausschließen oder einschränken.
- Die Hausrechtinhaber und die Aufsichtsführenden sind berechtigt, Personen von der Nutzung auszuschließen, sofern gegen die betreffende Person der Verdacht eines erheblichen Sicherheitsrisikos, z. B. auf Grund Alkohol-/Drogenkonsum, besteht.
- Unberührt bleibt die Möglichkeit der Verfolgung und der Ahndung von Zuwiderhandlungen nach anderen Rechtsvorschriften.
- Bei Zuwiderhandlungen gegen die Hallenordnung, die Haus- und Hofordnung sowie gegen die objektspezifischen Regelungen gemäß Brandschutzordnung/Gefahren kann der Nutzungsvertrag durch den Vertraggeber oder das gebäudeverwaltende Amt unverzüglich gekündigt werden. Tiere und Pflanzen dürfen nicht mit in den Gebäudekomplex gebracht werden.
- Fundsachen sind beim verantwortlichen Leiter abzugeben, dieser reicht sie an den Hausmeister weiter bzw. legt sie an die Sammelstelle für Fundsachen der Schulsporthalle.
- Diebstahl, Einbruch, Sachbeschädigung oder Vandalismus sind sofort bei Feststellung durch den Nutzer der Ortspolizeibehörde oder der Polizeidirektion Dresden anzuzeigen. Die schriftliche Bescheinigung über die Erstattung der Strafanzeige und Verfolgung der Straftat sind dem Schulleiter oder Hausmeister zu übergeben.
Erreichbarkeit der Polizeibehörde:
Polizei-Revier Blasewitz,
01309 Dresden,
Loschwitzer Straße 43
Tel: 0351/318710
Bei Wasser-, Brand- und Sturmschäden ist entsprechend den Merktafeln „Verhalten im Brandfall“ zu verfahren.
§ 7 Haftung
- Während des Schulsportunterrichtes ist die Eingangstür geschlossen zu halten und das Sportlehrerzimmer abzuschließen. Die Sachen der Schüler, Lehrer und sonstiger Vertragsnutzer sind nicht versichert.
- Es wird keine Haftung für die Beschädigung und den Verlust von eingebrachten Sachen, Gegenständen, Kleidungsstücken, Geld und Wertsachen bzw. anderer Dinge der Benutzer und Besucher übernommen.
- Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Zerstörung oder Beschädigung von stadteigenen Turn- und Großsportgeräten bzw. Einrichtungsgegenständen der Schulsporthalle und -anlagen haftet der Nutzer, die Sportgemeinschaft oder der einzelne Verursacher.
- Die Landeshauptstadt Dresden haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Inkrafttreten
- Diese Hallenordnung tritt am 09.08.2010 in Kraft.
- Ergänzender Bestandteil ist die „Platzordnung für Sportfreiflächen“
- Weitere Hinweise für den Schulsportunterricht sind in den Belehrungsschwerpunkten der Lehrer an die Schülerinnen und Schüler enthalten und werden dokumentiert.
Aktuelle Turnhallenordnung auch als Download
Sportflächen-Ordnung Evangelisches Kreuzgymnasium Dresden
Stand: 01.08.2024)
§ 1
Geltungsbereich, Nutzungs- und Anwesenheitsrecht
1 Diese Benutzungsordnung regelt die Nutzung der Sportflächen des Evangelischen Kreuzgymnasiums Dresden bestehend aus: Dreifeldhalle, Ballspielanlage und
Leichtathletikanlage im Freien sowie dem Gymnastikraum.
2 Diese Sportflächen-Ordnung ist für alle Nutzer und Besucher verbindlich und wird von diesen mit dem Betreten des Objektes anerkannt.
§ 1
Geltungsbereich, Nutzungs- und Anwesenheitsrecht
1 Diese Benutzungsordnung regelt die Nutzung der Sportflächen des Evangelischen Kreuzgymnasiums Dresden bestehend aus: Dreifeldhalle, Ballspielanlage und
Leichtathletikanlage im Freien sowie dem Gymnastikraum.
2 Diese Sportflächen-Ordnung ist für alle Nutzer und Besucher verbindlich und wird von diesen mit dem Betreten des Objektes anerkannt.
3 Das vom Ev. Kreuzgymnasium beauftragte Personal sowie im Auftrag von Veranstaltern tätige Ordnungskräfte setzen die Sportflächen-Ordnung gegenüber jedem Besucher und Nutzer durch.
Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Vereine, Organisationen und Einzelpersonen, die gegen die Hallenordnung bereits verstoßen haben, können von der Nutzung der Sportflächen ausgeschlossen werden.
4 Die Nutzung der Sportflächen ist nur nach Abschluss und im Rahmen eines Nutzungsvertrags mit dem Ev. Kreuzgymnasium gestattet.
Berechtigte Nutzer haben danach während der Nutzungszeit und für den vereinbarten Nutzungszweck das Recht, Gästen und Zuschauern den Zuritt zu den hierfür vorgesehenen Bereichen – gegebenenfalls gegen Erwerb einer Eintrittskarte – zu gestatten.
Hierbei haftet der berechtigte Nutzer für die Gäste und Zuschauer, deren Zutritt er gestattet.
Als Gestattung zählt hierbei auch jede Anwesenheit, gegen die vom berechtigten Nutzer nicht vorgegangen wird.
Berechtigte Nutzer haben danach während der Nutzungszeit und für den vereinbarten Nutzungszweck das Recht, Gästen und Zuschauern den Zuritt zu den hierfür vorgesehenen Bereichen – gegebenenfalls gegen Erwerb einer Eintrittskarte – zu gestatten.
Hierbei haftet der berechtigte Nutzer für die Gäste und Zuschauer, deren Zutritt er gestattet.
Als Gestattung zählt hierbei auch jede Anwesenheit, gegen die vom berechtigten Nutzer nicht vorgegangen wird.
5 Sonstigen Dritten sind weder Benutzung noch Anwesenheit auf dem Gelände der Sportflächen gestattet.
Auf Aufforderung eines berechtigten Nutzers oder beauftragten Personals hat jeder Dritte unverzüglich das Gelände zu verlassen.
6 Das Mitbringen von Tieren ist in jedem Fall verboten.
§2
Nutzungszeiten
1 Die Einrichtungen der Sportflächen können grundsätzlich nur während folgender Nutzungszeiten in Anspruch genommen werden:
Dreifeldhalle:
Montag bis Freitag: 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Samstag & Sonntag: 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Ballspielanlage:
Montag bis Freitag: 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Samstag & Sonntag: 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Außenanlagen:
Montag bis Freitag: 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Samstag & Sonntag: 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Gymnastikraum:
Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Samstag & Sonntag 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Abweichende Nutzungszeiten bedürfen einer besonderen, schriftlichen Genehmigung durch das Ev. Kreuzgymnasium.
2 Die Einrichtungen der Sportflächen sind spätestens bis zum Ende der in Absatz 1 genannten Nutzungszeiten zu verlassen.
3 Sollten verbandssportliche Ereignisse (z.B. Punktspiele) eine Überschreitung der Nutzungszeiten erfordern, sind die Einrichtungen durch Besucher und Gäste
unverzüglich und durch die Sportler binnen 20 Minuten nach Ende des Sportereignisses zu verlassen.
Jegliche Lärmbelästigung der Anwohner ist zu vermeiden.
4 Für Grundreinigungs- und Wartungsarbeiten werden die Sportflächen geschlossen.
Der genaue Termin wird durch Aushang im Eingangsbereich der Dreifeldhalle bekannt gegeben.
In gleicher Weise kann bei Eigenbedarf des Ev. Kreuzgymnasiums, bei dringlichen sofortigen Wartungsarbeiten oder Gefahren eine Sperrung der Sportflächen erfolgen.
§3
Art und Umfang zulässiger Nutzung
1 Die Sportflächen einschließlich der Sportgeräte und Gegenstände werden in dem Zustand zur Verfügung gestellt, in dem sie sich am Tage der Benutzung befinden.
Veränderungen von technischen Anlagen und Einrichtungen der Sportflächen dürfen nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Ev. Kreuzgymnasiums und von einer eingewiesenen berechtigten Person vorgenommen werden.
2 Die Benutzung ist auch für berechtigte Nutzer nur in Anwesenheit eines geprüften Übungsleiters über 18 Jahre oder des vertraglich vereinbarten Verantwortlichen (bei Schulen: einer Lehrkraft) bzw. einer vom Verantwortlichen schriftlich bevollmächtigten Person über 18 Jahre zulässig.
Übungsleiter haben den entsprechenden Nachweis, bevollmächtigte Personen eine schriftliche Vollmacht bei sich zu führen.
3 Der Übungsleiter bzw. Verantwortliche ist für die Einhaltung von Ordnung und Sicherheit – hierbei insbesondere die Einhaltung des Nutzungsvertrags, dieser
Sportflächen-Ordnung – und für die Aufsicht verantwortlich.
Er hat die Sportflächen als erster zu betreten und als letzter zu verlassen, nachdem er sich von einem
ordnungsgemäßen und sauberen Zustand überzeugt hat.
Beim Verlassen ist von ihm zu kontrollieren, ob im Sanitärbereich kein Wasser läuft, das Licht ausgeschaltet ist und sich in den Umkleide- und Duschräumen keine Personen mehr befinden.
4 Der Übungsleiter bzw. Verantwortliche ist verpflichtet, die Räume, Sportflächen und Geräte jeweils vor und nach Beendigung der Übungen auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden und der Hallenverantwortliche unverzüglich informiert, wird sowie aufgetretene oder erkennbare Mängel in das Mängelbuch eingetragen werden.
5 Die Einrichtungen und vorhandenen Geräte müssen schonend behandelt werden und dürfen nur für den vorgesehenen Benutzungszweck benutzt werden.
Die Geräte sind nach Beendigung der Benutzung an den dafür bestimmten Platz zurückzustellen bzw.an den Hallenverantwortlichen zu übergeben.
Die beweglichen Sportgeräte (Barren, Böcke, Sprungbretter und Matten usw.) dürfen nicht über den Hallenboden gezogen oder geschleift werden, sondern sind stets zu tragen oder auf Rollen zu transportieren.
Die Verwendung von Gleitschutzmitteln für Schuhe und Handbälle ist untersagt.
6 Die Sportflächen der Dreifeldhalle und der Gymnastikraum dürfen nur in Sportkleidung und nur in sauberen, nicht abfärbenden Hallensportschuhen (helle Sohle) zum festgesetzten Termin betreten werden.
Für das Wechseln der Kleidung sind die Umkleideräume zu benutzen.
7 Sportliche Betätigungen in den Umkleide-, Geräteräumen und Duschräumen sind untersagt.
Vorhandene Duschanlagen dürfen nach der Sportveranstaltung nur von Sportlern benutzt werden, die an der Sportveranstaltung teilgenommen haben.
8 Die Zuschauer dürfen nur das Foyer der Dreifeldhalle mit den WC-Anlagen betreten; hierfür ist bei öffentlichen Veranstaltungen ausschließlich der
Besuchereingang der Sportflächen zu nutzen.
Das Betreten der restlichen Hallenbereiche ist für Zuschauer verboten.
Bei Großveranstaltungen sind vom Veranstalter bzw. Ausrichter Ordner zu stellen und nach Möglichkeit entsprechend zu kennzeichnen.
Der Nutzer/Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass Zuschauer die Nutzungsfläche der Dreifeldhalle nicht betreten.
9 Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür genehmigten Bereichen möglich.
Entsprechender Verkauf – insbesondere im Zusammenhang mit Veranstaltungen – bedarf einer Genehmigung durch das Ev. Kreuzgymnasium.
Rauchen ist auf dem gesamten des Ev. Kreuzgymnasiums strengstens verboten.
Zuwiderhandlungen führen zum Sportflächenverbot.
In der Sporthalle sowie im gesamten Gelände des Ev. Kreuzgymnasium ist es verboten alkoholische Getränke zu verzehren sowie alkoholische Getränke jeglicher Art mit sich zu führen, wenn diese zum dortigen Verzehr bestimmt sind.
10 Flure, Treppen, Türen und Ausgänge sind stets als Evakuierungswege freizuhalten.
Sämtliche technische Anlagen wie Heizung, Lüftung, Elektroanlagen, Beschallung, Brand- und Rauchmeldeanlagen usw. dürfen nur durch eingewiesenes Personal bedient werden.
11 Mit Wasser, Wärme- und Elektroenergie ist sparsam umzugehen. Die Benutzung des Nottelefons ist auf Notfälle zu beschränken.
12 Motorfahrzeuge dürfen nicht auf dem Gelände des Ev. Kreuzgymnasiums abgestellt werden, sie sind auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen vor dem Gelände abzustellen.
Fahrräder sind in den dafür vorgesehenen Ständern auf eigene Verantwortung abzustellen.
§4
Fremde Sportgeräte und Einrichtungen
1 Vereinseigene Turngeräte dürfen nur mit Genehmigung des Ev. Kreuzgymnasiums und stets widerruflich untergebracht werden.
Die Geräte sind als solche zu kennzeichnen.
Die Unterbringung erfolgt unter Ausschluss jeder Haftung für Verlust, Beschädigung oder unberechtigte Benutzung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Ev. Kreuzgymnasiums vorliegen oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eintritt.
2 Das Aufstellen von vereinseigenen Schränken und Geräten bedarf der Genehmigung des Ev. Kreuzgymnasiums.
§5
Dekoration und Werbeanlagen
1 Jegliches Anbringen von Dekorations- oder Werbematerialien ist durch das Ev. Kreuzgymnasium vorab schriftlich zu genehmigen.
2 Durch die Befestigung dürfen keinerlei Beschädigungen der Einrichtungen der Sportflächen oder Beeinträchtigungen des Sportbetriebes entstehen.
§6
Haftung des Nutzers
1 Nutzer, Gäste und Besucher haben sich so zu verhalten, dass Personen und Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
Der Nutzer haftet für alle vom Nutzer, dessen Mitgliedern, Gästen oder Zuschauern zu vertretenden Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Sportgeräten der Sportflächen.
Gleiches gilt für vermeidbare Belästigungen.
2 Soweit die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige erkannter Schäden (vgl. § 3 Abs. 4) verletzt wird, haftet der Nutzer und dessen Übungsleiter/Verantwortlicher für den hieraus entstehenden Schaden insbesondere, wenn sich aufgrund verspäteter Schadensfeststellung der Verursacher nicht oder nicht sicher feststellen lässt.
3 Dem berechtigten Nutzer obliegt während der Benutzungszeit die Verkehrssicherungspflicht für die ihm vertragsmäßig zur Nutzung bereitgestellte Fläche.
Er ist insoweit für die Abwehr und Sicherung von Gefahren, sowie für die Einhaltung der Hallenordnung verantwortlich.
§7
Haftung des Ev. Kreuzgymnasiums
1 Der Schulträger des Ev. Kreuzgymnasiums als Betreiber haftet im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, im Garantiefall oder bei der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
2 Soweit die Haftung des Betreibers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
§8
Fundsachen
1 Gefundene Gegenstände sind vom Finder unverzüglich beim Hallenverantwortlichen abzuliefern.
Nicht abgeholte Fundsachen werden dem zuständigen Fundbüro nach zwei Wochen übergeben.
Die Sportflächen-Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.
Evangelisches Kreuzgymnasium Dresden Dresden, 31.07.2024
Der Vorstand